Kultusminister Konferenz

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Bildungsabschlüsse der DDR: Feststellung der Gleichwertigkeit

Gleichwertigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Grundsatzurteil vom 10.12.1997 den Begriff „Gleichwertigkeit“ im Sinne von Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages präzisiert. Ausgehend von der besonderen Situation der Deutschen Einheit ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Sinne des Einigungsvertrages auch bei solchen Abschlüssen anzunehmen ist, denen Ausbildungsgänge zugrunde liegen, die erhebliche fachliche Unterschiede aufweisen. Gleichwertigkeit bedeutet für das Bundesverwaltungsgericht in erster Linie eine formelle und funktionale Gleichheit der Ausbildungen. Inhaltlich setzt sie lediglich eine fachliche Annäherung voraus.

Anpassung durch die Kultusministerkonferenz

In Umsetzung dieser Rechtsprechung hat die Kultusministerkonferenz mit Beschluss vom 18.09.1998 die Beschlüsse zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen für den zivilen Hochschulbereich den Vorgaben aus dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechend angepasst.

Mit der Entscheidung des OVG Thüringen vom 10.11.1999 erging erstmals ein zweitinstanzliches Urteil zu einem im militärischen Bereich erworbenen Abschluss der ehemaligen DDR. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 18.04.2000 verworfen hat, hat die Kultusministerkonferenz ihre Beschlüsse zur Bewertung der an militärischen oder zivilen Einrichtungen erworbenen Abschlüssen von Ausbildungen zum Berufsoffizier der ehemaligen Nationalen Volksarmee, der Grenztruppen der DDR, der Deutschen Volkspolizei sowie der Volkspolizei-Bereitschaften überprüft und mit Beschluss vom 30.11.2000 eine für den militärischen Hochschulbereich abschließende Bewertung getroffen.

Da die im militärischen Bereich erworbenen Abschlüsse der ehemaligen DDR zu erheblichen Anteilen militärische Ausbildungen enthalten, die sich einem Vergleich mit Hochschulstudiengängen der Bundesrepublik Deutschland entziehen, war auch unter Zugrundelegung des Gleichwertigkeitsmaßstabs des Bundesverwaltungsgerichtes eine differenzierte Bewertung erforderlich, die nur in Einzelfällen zu einer Änderung der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz geführt hat.

Diplomgrade

Zuletzt hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Möglichkeit der „Umdiplomierung“ in der ehemaligen DDR erworbener Diplomgrade befasst. Mit Urteil vom 23.11.2005 hat das Gericht nun klargestellt, dass Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages, wonach die in den neuen Ländern und die in den alten Ländern der Bundesrepublik abgelegten Prüfungen einander gleichstehen und die gleichen Berechtigungen verleihen, wenn sie gleichwertig sind, nicht die Befugnis einschließt, den in der ehemaligen DDR erworbenen Diplomgrad in einer anderen als der verliehenen Form zu führen. Ein Umtausch z. B. des Grades „Diplomökonom“ in den Grad „Diplom-Kaufmann“ ist damit nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit diesem Urteil die Beschlusslage der Kultusministerkonferenz bestätigt.

 

Dokumente und nützliche Links:

Beschlüsse der Kultusministerkonferenz in diesem Bereich