Kultusminister Konferenz

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Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

Eine staatliche Verantwortung für die Qualität von Studium und Lehre gab es zu jeder Zeit und ist auch verfassungsrechtlich geboten, die Instrumente hingegen haben sich gewandelt. In den beiden vergangenen Jahrzehnten haben im deutschen Hochschulsystem tiefgreifende Veränderungen stattgefunden, zu denen unter anderem die Studienreform, namentlich die Umstellung auf gestufte Studiengänge (Bachelor/Master) und deren Modularisierung, sowie intensive Bemühungen um die Verbesserung von Qualität in Studium und Lehre zählen.

Spätestens seit den 1990er Jahren etablierte sich der Begriff der Qualitätssicherung in der hochschulpolitischen Diskussion. Bezogen auf Studium und Lehre fallen darunter etwa die Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit ebenso wie die Vermittlung des wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritts zusammen mit der Einübung wissenschaftlichen Denkens und Arbeitens. Insbesondere die Politik und die Öffentlichkeit legen großen Wert auf Transparenz und Vergleichbarkeit der Studien- und Abschlussniveaus im nationalen wie internationalen Rahmen sowie auf die effiziente Verwendung der eingesetzten Gelder, nachgewiesen über eine Rechenschaftslegung. Die Studierbarkeit des Studiums innerhalb des gegebenen Zeitrahmens inklusive der Möglichkeit zur Mobilität ist ein wichtiger Aspekt, insbesondere für die Studierenden.

Neben den Veränderungen in der deutschen Hochschulpolitik begann die Entwicklung eines einheitlichen europäischen Hochschulraums. Mit dem im Jahr 1999 beginnenden Bologna-Prozess ist nicht nur die Einführung eines neuen gestuften Studiensystems verbunden. Von Anfang an wurde auch die Qualitätssicherung als eines der Ziele genannt. So sollte die europäische Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung im Hinblick auf die Erarbeitung vergleichbarer Kriterien und Methoden gefördert werden. Die Vereinigung europäischer Qualitätssicherungsagenturen (ENQA) wurde beauftragt, ein System von Normen, Verfahren und Richtlinien zur Qualitätssicherung zu entwickeln und Möglichkeiten zur Gewährleistung eines geeigneten Begutachtungsprozesses (peer review) für Agenturen und Einrichtungen zur Qualitätssicherung und/oder Akkreditierung zu prüfen. Hieraus sind die “Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area” (ESG) hervor gegangen. Damit sind die formalen Eckpunkte der Qualitätssicherung sowie Kernelemente wie die Expertenbegutachtung/ Peer Review international einheitlich vorgegeben.

Auch das deutsche System der Qualitätssicherung ist in die einschlägigen internationalen Netzwerke eingebunden. Das deutsche Akkreditierungssystem wurde inzwischen in zwei Evaluationsverfahren unter internationaler Beteiligung bestätigt. Dabei wurde auch die Übereinstimmung des deutschen Qualitätssicherungssystems mit den europäischen Vorgaben „European Standards and Guidelines“ (ESG) und des „European Consortium for Accreditation in Higher Education“ (ECA) als Voraussetzung für die Vollmitgliedschaft des deutschen Akkreditierungsrates in der „European Association for Quality Assurance in Higher Education“ (ENQA) ausdrücklich festgestellt.

Mit Beschluss vom 17.02.2016 hat das Bundesverfassungsgericht in einer grundlegenden Entscheidung zu den rechtlichen Anforderungen an das Akkreditierungssystem inhaltlich den Ansatz einer verbindlichen externen Qualitätssicherung der Lehre durch Akkreditierung, die nicht nur auf wissenschaftlich fachliche Kriterien beschränkt ist, sondern auch die Studienorganisation, die Studienanforderungen und den Studienerfolg bewertet, bestätigt. Mängel wurden allerdings hinsichtlich der rechtlichen Umsetzung gesehen, da die für die Akkreditierung wesentlichen Entscheidungen durch den Gesetzgeber selbst zu treffen seien. Auf der Grundlage der Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung haben sich die Länder auf den Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) verständigt, der am 01.01.2018 in Kraft getreten ist.

Abweichend von dem bisher praktizierten Verfahren der Akkreditierung durch die Agenturen wird nunmehr differenziert zwischen Begutachtung und Erstellung des Gutachtens mit Beschluss und Bewertungsempfehlungen einerseits, die durch die Agenturen vorzunehmen sind, und der Akkreditierungsentscheidung andererseits, die durch den Akkreditierungsrat als Verwaltungsakt erfolgt.

Akkreditierung

Akkreditierung im Hochschulbereich bedeutet das Verleihen eines Gütesiegels. Die Akkreditierung von Studiengängen stellt ein zentrales Element zur Sicherung der Qualität von Studiengängen dar. Sie gibt Studierenden und Arbeitgebern eine verlässliche Orientierung und schafft Transparenz über Studienangebote und Abschlüsse in Deutschland.

Die Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen und hochschulinternen Qualitätssicherungssystemen sowie anderen im Rahmen einer Experimentierklausel zugelassenen Akkreditierungsverfahren durch Verleihung eines Siegels ist wesentliche Aufgabe der Stiftung Akkreditierungsrat. Grundlage der Akkreditierungsentscheidungen sind Gutachten von Agenturen, die durch den Akkreditierungsrat zugelassen werden.

Akkreditierungsrat

Der Akkreditierungsrat ist das zentrale Beschlussgremium der "Stiftung Akkreditierungrat". Zu den Aufgaben des Akkreditierungsrates gehören:

  • die Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen und hochschulinternen Qualitätssicherungssystemen durch Verleihung des Siegels der Stiftung
  • Festlegung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Akkreditierungen durch ausländische Einrichtungen
  • Zulassung der Agenturen
  • die Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Akkreditierung und Qualitätssicherung
  • die Unterstützung der Länder bei der Weiterentwicklung des deutschen Qualitätssicherungssystems

Die Mitglieder des Akkreditierungsrates werden von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt. Dem Akkreditierungsrat gehören an: 8 Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, 1 Vertreterin oder Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz, 4 Ländervertreterinnen oder Ländervertreter, 5 Vertreterinnen oder Vertreter der beruflichen Praxis, 2 Studierende, 2 ausländische Vertreterinnen oder Vertreter, 1 Vertreterin oder Vertreter der Agenturen mit beratender Stimme.

Stiftung Akkreditierungsrat

Die „Stiftung Akkreditierungsrat“ mit Sitz in Bonn ist eine gemeinsame Einrichtung der Länder für die Akkreditierung und Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen. Die Länder nehmen durch die Stiftung ihre Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung und –entwicklung gemeinsam wahr und kommen damit ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung im Hochschulbereich für die Gewährleistung der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und der Möglichkeit des Hochschulwechsels nach.

Organe der Stiftung sind der Akkreditierungsrat, der Vorstand und der Stiftungsrat. Dem Stiftungsrat gehören 6 Vertreter der Länder und 5 Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz an.

Akkreditierungsverfahren

Instrumente der Akkreditierung sind

  • die Systemakkreditierung: Überprüfung hochschulinterner Qualitätssicherungssysteme im Bereich von Studium und Lehre mit externer Beteiligung zur Sicherung der Leistungsfähigkeit
  • die Programmakkreditierung: Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge mit externer Beteiligung
  • andere, mit dem Akkreditierungsrat und dem jeweiligen Land abgestimmte Verfahren (Experimentierklausel)

In allen Verfahren finden die European Standards and Guidelines for Quality Assurance in Higher Education (ESG) Anwendung. Die Wahl der Akkreditierungsinstrumente ist den Hochschulen überlassen. Grundlage der Akkreditierung sind die im Staatsvertrag geregelten formalen und fachlich inhaltlichen Kriterien sowie die hierzu bestehenden landesrechtlichen Regelungen (Rechtsverordnungen) zur Konkretisierung der im Staatsvertrag geregelten Kriterien sowie zum Verfahren. Basis dieser landesrechtlichen Regelungen ist die Musterrechtsverordnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 bis 4 Studienakkreditierungsstaatsvertrag, auf die sich die Länder in der Kultusministerkonferenz am 07.12.2017 verständigt haben, um die für die Gewährleistung der staatlichen Verantwortung erforderliche Einheitlichkeit sicherzustellen.

Agenturen

Die Begutachtung im Rahmen der System- und Programmakkreditierung erfolgt durch eine der bei dem European Quality Assurance Register for Higher Eduation (EQAR) registrierten und vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agenturen. Die Begutachtung erfolgt unter maßgeblicher Beteiligung externer unabhängiger sachverständiger Personen aus den für die Qualitätssicherung relevanten gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft und Berufspraxis sowie Studierende und unter Mitbestimmung fachlich affiner Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf der Grundlage der Regelungen des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der auf der Grundlage der Musterrechtsverordnung erlassenen Rechtsverordnungen der Länder.

European Approach

Im Zuge der Internationalisierungsbestrebungen deutscher Hochschulen werden immer häufiger Studienprogramme in Kooperation mit ausländischen Hochschulen angeboten. Sie werden mit dem Oberbegriff „joint programmes“ bezeichnet. Die politisch-kulturellen Disparitäten und die Heterogenität der Vorgaben der beteiligten Länder führten zu hoher Komplexität und überdurchschnittlichem organisatorischen Aufwand im Verfahren zur Akkreditierung von „joint programmes“. Ursprünglich war es in Deutschland zwar möglich, ausländische Akkreditierungen anzuerkennen, aber es war stets noch eine zweite, durch den deutschen Akkreditierungsrat akkreditierte Agentur zu beteiligen, die die Vergleichbarkeit von Akkreditierungskriterien und Verfahren prüft und die Einhaltung der deutschen ländergemeinsamen Strukturvorgaben sicherstellt. Im Rahmen der Internationalisierungsstrategie von Bund und Ländern sollte der Akkreditierungsaufwand durch ein gemeinsames Verfahren mit einer Agentur für den gesamten Studiengang beschränkt werden.

Auf der Bologna-Ministerkonferenz im Mai 2015 wurde daher der „Europäische Ansatz zur Qualitätssicherung von Joint Programmes“ („European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes“) verabschiedet. Er sieht vor, dass jede im European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) gelistete Agentur Verfahren zur Akkreditierung von Joint Programmes durchführen kann und dabei ausschließlich ESG-basierte Qualitätsmaßstäbe anwendet.

Die Musterrechtsverordnung und die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen der Länder stellen sicher, dass der so genannte „European Approach“ auf Joint-Degree-Programme Anwendung findet, die von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen des europäischen Hochschulraums koordiniert und angeboten werden und die zu einem gemeinsam von diesen Hochschulen verliehenen Abschlussgrad führen (Joint Degree).