Kultusminister Konferenz

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Hochschulzugang und Hochschulzulassung, Kapazitäten, Flüchtlinge

Gemeinsames Ziel von Bund und Ländern ist es, dass alle, die studieren können und wollen, auch eine Studienchance bekommen. Mit Beschluss der Qualifizierungsinitiative für Deutschland haben Bund und Länder 2008 dieses Ziel bekräftigt und vereinbart, die Studienanfängerquote im Bundesdurchschnitt auf 40 % eines Jahrgangs zu steigern. Gestützt durch eine Vielzahl von Maßnahmen konnte dieses Ziel erreicht werden: Bereits 2014 nahmen über 50 % eines Altersjahrgangs ein Studium auf. Nach Vorausberechnungen der Kultusministerkonferenz wird die Zahl der Studienanfänger auch bis 2030 auf einem hohen Niveau bleiben, so dass dieses Ziel langfristig umgesetzt werden konnte.

Diese Veränderung wird durch eine Weiter- und Qualitätsentwicklung des tertiären Bereichs begleitet. Die bedarfsgerechte Ausweitung bzw. Sicherung der Studienplatzkapazitäten wurde duch den "Hochschulpakt 2020" umgesetzt und durch den "Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken" sowie die Vereinbarung zur "Innovation in der Hochschullehre" fortgeführt. Die Länder setzten sich darüber hinaus für eine bessere Ausschöpfung der vorhandenen Studienplätze durch ein leistungsfähiges Zulassungsmanagement ein.

Vergabe von Studienplätzen

In Reaktion auf die steigende Nachfrage nach Studienplätzen und auf die Komplexität der Studienplatzvergabeverfahren hat die Kultusministerkonferenz bereits im Jahr 2007 beschlossen, eine Dienstleistungseinrichtung für die Hochschulen zu gründen. In der Folge wurde die Stiftung für Hochschulzulassung errichtet. Gleichzeitig wurde die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen aufgelöst. Der Stiftung für Hochschulzulassung obliegen seither im Wesentlichen zwei Aufgaben: die Erbringung von Serviceleistungen, insbesondere die Durchführung des Dialogorientierten Serviceverfahrens (DoSV), und die Durchführung des Zentralen Vergabeverfahrens.

Das Dialogorientierte Serviceverfahren wurde ursprünglich als eine Serviceleistung der Stiftung für Hochschulzulassung von der Hochschulrektorenkonferenz und den Ländern gemeinsam für örtlich zulassungsbeschränkte grundständige Studiengänge konzipiert, um die hochschuleigene Studierendenauswahl zu stärken und gleichzeitig negative Folgen der Mehrfachbewerbungen, etwa unbesetzte oder in Nachrückverfahren sehr spät vergebene Studienplätze, zu vermeiden. Die Vergabe von Studienplätzen in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen für das erste Fachsemester an staatlichen Hochschulen erfolgte ursprünglich außerhalb des DoSV im Zentralen Vergabeverfahren.

Mit dem „Staatsvertrag über die Hochschulzulassung“, der am 01.12.2019 in Kraft getreten ist, wird das System der Studienplatzvergabe grundlegend reformiert. Der Entwurf des Staatsvertrags nebst Begründung wurde in den Gremien der Kultusministerkonferenz erarbeitet. Anlass hierfür war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017 (1 BvL 3/14). Das Gericht hatte die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen, soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, für teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2019 Neuregelungen zu schaffen, welche die verfassungsrechtlichen Beanstandungen beseitigen.

Mit dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung wird das Quotensystem zur Vergabe von Studienplätzen im Zentralen Vergabeverfahren – derzeit einbezogen sind die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie – unter Abschaffung der Wartezeitquote neu geordnet. Die nach Abzug von Vorabquoten verbleibenden Studienplätze an jeder Hochschule werden nunmehr vergeben:

  • zu 30 Prozent im Rahmen der Abiturbestenquote
  • zu 10 Prozent im Rahmen der sog. „zusätzlichen Eignungsquote“, in der nur   schulnotenunabhängige Kriterien in Betracht kommen, und
  • zu 60 Prozent im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen (AdH).

Im Auswahlverfahren der Hochschulen muss nunmehr neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung mindestens ein schulnotenunabhängiges Auswahlkriterium berücksichtigt werden, bei Medizin mindestens zwei. Mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium ist erheblich zu gewichten. Ein fachspezifischer Studieneignungstest wird als verbindliches Kriterium für die Auswahlentscheidung vorgegeben.

Der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung enthält bestimmte Übergangsvorschriften, etwa mit Blick auf die besonderen Belange von Altwartenden und mit Blick auf die technischen Voraussetzungen für die Anwendung bestimmter Kriterien und Verfahrensgrundsätze.

Darüber hinaus schafft der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung die rechtlichen Grundlagen für die Integration des Zentralen Vergabeverfahrens in das Dialogorientierte Serviceverfahren. Ferner können Hochschulen nunmehr auch zulassungsfreie Studiengänge in das Dialogorientierte Serviceverfahren einbeziehen, wodurch die Effekte des Mehrfachzulassungsabgleichs noch weitergehend nutzbar gemacht werden können.

Situation im Masterbereich

Seit 2011 verabschiedet die Kultusministerkonferenz jährlich einen Bericht zur Situation im Masterbereich. Die Berichte dokumentieren, dass die Länder ihre Verantwortung für die Bildungschancen junger Menschen wahrnehmen und ausreichend Studienplätze in Masterprogrammen angeboten werden und die durch die Bologna-Reform angestoßene Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge erfolgreich umgesetzt wird.

In ihrem Bericht zur Situation im Masterbereich im Wintersemester 2019/2020 stellt die Kultusministerkonferenz erneut fest, dass bei weiterhin hohen Studienanfängerzahlen die bedarfsgerechte Ausweitung der Studienplätze im Masterbereich gelungen ist. Im Wintersemester 2019/2020 wurden 52.893 Studienplätze in 7.064 Studiengängen angeboten. Die große Mehrzahl der Masterstudiengänge (75,5 %) ist dabei nicht zulassungsbeschränkt. Mit 14,7 % ist der Anteil der Studienplätze im Vergleich zum Vorjahr (18,2 %) deutlich gesunken und entspricht in etwa wieder dem Niveau der Vorjahre (Wintersemester 2017/2028 13,3 %).

Weiterführende Informationen zum Bologna-Prozess und zur Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge erhalten Sie hier bzw. hier.

Hochschulzugang und Hochschulzulassung für Flüchtlinge

Auch im Hochschulbereich gibt es vielfältige Bemühungen, Menschen mit Fluchthintergrund den Zugang zu Bildung zu eröffnen. Die Hochschulabteilung koordiniert und begleitet die Beratungen zu Aspekten, die einer ländergemeinsamen Vorgehensweise bzw. der länderübergreifenden Verständigung bedürfen, um Herausforderungen, die durch die Zuwanderung von Flüchtlingen entstehen, auch im Hochschulbereich effektiv zu begegnen.

So haben sich die Länder mit Beschluss vom 03.12.2015 auf ein gemeinsames Vorgehen in Fällen verständigt, in denen eine Studienbewerberin bzw. ein Studienbewerber fluchtbedingt eine im Heimatland erworbene Hochschulzugangsberechtigung nicht oder nur unvollständig mit Dokumenten nachweisen kann. Zur erleichterten Nachweisführung wird ein dreistufiges Verfahren zur Validierung der Studierfähigkeit eröffnet. Es umfasst die Feststellung der persönlichen Voraussetzungen in Abhängigkeit von näher bestimmten asyl- bzw. aufenthaltsrechtlichen Status, die Plausibilisierung der Bildungsbiographie sowie ein qualitätsgeleitetes Prüfungs- bzw. Feststellungsverfahren. Grundgedanke ist dabei der Ausgleich fluchtbedingter Nachteile.

Die praktische Handhabung in den Ländern war bis dahin uneinheitlich. Während der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.11.1985 "Hochschulzugang für Studienbewerber, die aus politischen Gründen den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung im Heimatland nicht erbringen können", der durch den Beschluss vom 03.12.2015 ersetzt wird, nur die Möglichkeit regelte, die Hochschulzugangsberechtigung indirekt nachzuweisen, falls Studieninteressierte aus politischen Gründen gehindert waren, den erforderlichen Vorbildungsnachweis im Original bzw. in beglaubigter Kopie vorzulegen, schärft der Beschluss vom 03.12.2015 den Kreis der Begünstigten und bietet ein Verfahren auch bei vollständig fehlenden Nachweisen über die behauptete Hochschulzugangsberechtigung an. Er enthält in diesem Zusammenhang ferner Regelungen zur Berücksichtigung indirekter Nachweise, zur Ermittlung einer Durchschnittsnote im Nachweisverfahren sowie zur Studierendenmobilität. Wie bereits in dem früheren Beschluss ist auch hier eine Regelung für Studieninteressierte getroffen, die aus politischen Gründen gehindert waren bzw. noch gehindert sind, an einem geforderten Hochschulaufnahmeverfahren teilzunehmen.

Der Beschluss "Hochschulzugang und Hochschulzulassung für Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerber, die fluchtbedingt den Nachweis der im Heimatland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung nicht erbringen können" liegt auch in einer Arbeitsübersetzung in englischer Sprache vor.

Die Kultusministerkonferenz hat ferner über Möglichkeiten beraten, die für die Immatrikulation fälligen Kosten zu reduzieren. Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.05.2016 "Hochschulzugang und Hochschulzulassung für Flüchtlinge - Möglichkeiten, die für die Immatrikulation fälligen Kosten zu reduzieren" nimmt insbesondere die in den Ländern bestehenden Regelungen in den Blick, welche die Reduzierung öffentlich-rechtlicher Gebühren, Beiträge und Entgelte, die im Zusammenhang mit einem Hochschulbesuch anfallen, dem Grundsatz nach ermöglichen. Die Kultusministerkonferenz hat die Länder vor diesem Hintergrund gebeten, darauf hinzuwirken, dass die Hochschulen von den Möglichkeiten zur Erleichterung der Kosten im Zusammenhang mit der Immatrikulation zugunsten von Bedürftigen unter besonderer Berücksichtigung der Situation von Flüchtlingen angemessen und unter Wahrung des Gleichheitssatzes Gebrauch machen.

Die Handreichung "Hochschulzugang und Studium von Flüchtlingen" gibt Antworten auf die wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der Integration von Geflüchteten in die Hochschulen. Sie richtet sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Hochschulen und Studentenwerken und wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Kultusministerkonferenz, den Deutschen Akademischen Austauschdienst, das Deutsche Studentenwerk und die Hochschulrektorenkonferenz unter Begleitung durch den Sachverständigenrat Deutscher Stiftungen für Integration und Migration erarbeitet.
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