Kultusminister Konferenz

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Dienstrecht und Besoldung

Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform am 01.09.2006 können die Länder in der Bundesrepublik Deutschland laufbahnrechtliche, besoldungs- und versorgungsrechtliche sowie weitere beamtenrechtliche Regelungen außerhalb des Statusrechts für ihre Beamtinnen und Beamten eigenständig treffen. Daraus folgte Handlungsbedarf, um ein landesspezifisches modernes Dienstrecht zu erarbeiten, das auch in das länderrechtliche Gefüge passt. Eine Abstimmung landesspezifischer Regelungen und ggf. eine diesbezügliche überregionale Koordinierung erfolgt in den zuständigen Gremien der Kultusministerkonferenz.

Besoldung

Jüngere Entwicklungen im Bereich der Professorenbesoldung erfolgten vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 (Az. 2 BvL 4/10). Damit stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die damalige Besoldung der Professoren der Besoldungsgruppe W2 im Land Hessen gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG verstoße und daher verfassungswidrig sei. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 01.01.2013 zu treffen.

In Auswertung dieses Urteils verständigte sich die Kultusministerkonferenz am 21.06.2012 zunächst auf gemeinsame Eckpunkte als Orientierung der Länder bei der notwendig gewordenen Anpassung ihrer Besoldungsregelungen. Die Kultusministerkonferenz sah im Urteil des Bundesvefassungsgerichts vom 14.02.2012 (Az. 2 BvL 4/10) keinen Anlass, von dem bis dahin bestehenden Vergütungssystem mit festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen abzurücken. Um die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nach einem "amtsangemessenen Alimentationsniveau" zu erfüllen, plädierte sie für eine Erhöhung der Grundgehälter von Professoren. Zur verbesserung der Effektivität und Qualität von Lehre und Forschung wurden auch bei Anrechnung bisheriger Leistungsbezüge auf das Grundgehalt leistungsbezogene und damit flexible und wettbewersorientierte Elemente weiterhin für erforderlich erachtet.

Vor diesem Hintergrund erfolgte in den Ländern überwiegend die Anhebung des Grundgehalts unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung bestehender Leistungsbezüge (Konsumtion). Andere Länder führten einen Mindest- bzw. Grundleistungsbezug ein.

In der überwiegenden Zahl der Länder hat eine gerichtliche Überprüfung der getroffenen Konsumtionsregelungen deren Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht - auch mit Blick auf einen weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - bestätigt.

Versorgungslastenausgleich

Die Kultusministerkonferenz hält es auch nach der Föderalismusreform im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Mobilität im Wissenschaftsbereich und im Schulbereich für unerlässlich, dass bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten in den Dienst eines anderen Dienstherrn weiterhin eine Aufteilung der Versorgungslasten vorgesehen wird.

Der Staatsvertrag zur Versorgungslastenteilung ist am 01.01.2011 in Kraft getreten.

Lehrverpflichtung

Die KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen wurde mit Beschluss vom 05.12.2002 an die neue Personalstruktur angepasst und am 12.06.2003 weiter flexibilisiert. Für die neu eingeführten Juniorprofessuren haben sich die Länder auf eine Regellehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden in der ersten Anstellungsphase (die ersten 3 Jahre der Juniorprofessur) und 4 bis 6 Lehrveranstaltungsstunden in der zweiten Anstellungsphase (4. bis 6. Jahr der Juniorprofessur) verständigt.

Mit dieser Regelung werden die Juniorprofessorinnen und –professoren entsprechend ihrer dienstrechtlichen Stellung einerseits in die Lehre der Hochschulen eingebunden; andererseits wird ihnen aber auch der nötige Freiraum für Forschung und für die weitere wissenschaftliche Qualifikation eröffnet. Zudem wurde der Gestaltungsspielraum der Länder und der Hochschulen beim Einsatz des Personals in der Lehre erweitert, damit flexibler auf die konkrete Nachfrage nach Lehre reagiert werden kann. So sollen es „Zeitkonten“ ermöglichen, entsprechend den sich abzeichnenden unterschiedlichen Anforderungen einen zeitweilig über die Regellehrverpflichtung hinausgehenden größeren Einsatz in der Lehre durch Reduzierungen der Lehrverpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt bzw. durch Berücksichtigung bei den übrigen dienstlichen Verpflichtungen auszugleichen. Außerdem kann das Landesrecht die Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren an Universitäten auch abweichend von der Regellehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden festlegen.

In Numerus clausus Fächern muss jedoch sichergestellt sein, dass bei der Reduzierung der Lehrverpflichtung einzelner Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern das Lehrangebot der Lehreinheit insgesamt nicht verringert wird.

Lehrauftragsvergütungen

Angesichts der deutlichen Ausweitung autonomer Entscheidungsbefugnisse der Hochschulen empfiehlt die Kultusministerkonferenz den Ländern, Regelungen in eigener Zuständigkeit zu treffen.

Besetzung Professorenstellen

Die KMK-Vereinbarung über die Besetzung von Professorinnen- oder Professorenstellen an den Hochschulen vom 10.11.1978 i.d.F. vom 15.08.2002 sieht u. a. vor, dass Stellen international auszuschreiben sind, berücksichtigt die Professuren auf Zeit und bezieht die W-Besoldung ein.

Die Vereinbarung bietet insbesondere den Ländern, in denen das Berufungsrecht bei den Ministerien liegt, ein wirkungsvolles Instrument zur Anwendung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit.

Wissensmanagermarkt

Eine qualifizierte Besetzung der hauptberuflichen Leitungspositionen in den Hochschulen und den Universitätskliniken liegt im öffentlichen Interesse. Die Kultusministerkonferenz hat daher am 05.02.2004 zum Zweck der Unterstützung der Professionalisierung des Hochschul- oder Wissenschaftsmanagements sowie zur Förderung qualifizierter externer Bewerbungen auch über die Landesgrenzen hinweg einen Beschluss zu den "Rahmenbedingungen eines Wissenschafts-Managermarktes" gefasst.