Bildungswege und Abschlüsse
Von der Einschulung bis zur Allgemeinen Hochschulreife
Das allgemeinbildende Schulwesen umfasst Schularten des Primarbereichs, des Sekundarbereichs I und des Sekundarbereichs II. Im Primarbereich werden die Grundlagen für eine weiterführende Bildung gelegt, die allgemeinbildenden Schulen des Sekundarbereichs vermitteln eine allgemeine Grundbildung bzw. vertiefte Allgemeinbildung. Sie werden durch berufsbildende Schulen ergänzt, die Fachwissen vermitteln und zu berufsqualifizierenden Abschlüssen führen.
In Folge des Paradigmenwechsels in der Bildungspolititk, die den Blick stärker auf die individuelle Bildungsbiographie und Übergänge richtet, hat sich auch die frühkindliche Bildung bzw. der Elementarbereich als Vorbereitung auf die schulischen Anforderungen stark verändert.
Eine schematische Darstellung der Grundstruktur des gesamten Bildungswesens in der Bundesrepublik Deutschland ist auf der Seite Dokumentation veröffentlicht.
Schulpflicht
Die Schulpflicht in Deutschland untergliedert sich in eine Vollzeitschulpflicht (allgemeine Schulpflicht) und eine Teilzeitschulpflicht (Berufsschulpflicht).
Die allgemeine Schulpflicht beginnt für alle Kinder in der Regel im Jahr der Vollendung des sechsten Lebensjahres und beträgt zumeist neun Vollzeitschuljahre (in Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen zehn Vollzeitschuljahre, in Nordrhein-Westfalen je nach Dauer des Bildungsgangs neun oder zehn Vollzeitschuljahre).
Nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht unterliegen diejenigen Jugendlichen, die im Sekundarbereich II keine allgemeinbildende oder berufliche Schule in Vollzeitform besuchen, der Teilzeitschulpflicht (Berufsschulpflicht). Diese umfasst in der Regel drei Teilzeitschuljahre, wobei sie sich nach der Dauer des Ausbildungsverhältnisses in einem anerkannten Ausbildungsberuf richtet.
Die Schulpflicht gilt ebenso für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen.
Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens
Wesentliche Grundlage für den gemeinsamen Rahmen des Bildungswesens in der Bundesrepublik Deutschland bildet seit ihrem Inkrafttreten am 9. Februar 2021 die "Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen" (Beschluss der KMK vom 15.10.2020).
Darin werden in insgesamt 44 Artikeln zentrale Fragen der Qualitätssicherung, übergreifende Grundsätze der Bildung und Erziehung in den Ländern, die Aufgaben der an Schule Beteiligten, allgemeine Regelungen wie die Ferienregelung, die Gliederung und Organisation des Schulsystems und Fragen der Lehrerbildung beschrieben und geregelt. Darüber hinaus sieht die Ländervereinbarung die Einrichtung einer „Ständigen wissenschaftlichen Kommission der Kultusministerkonferenz“ vor, deren Aufgabe darin besteht, die Länder in Fragen der Weiterentwicklung des Bildungswesens und des Umgangs mit seinen Herausforderungen zu beraten (siehe Verwaltungsvereinbarung).
Die Ländervereinbarung löst das "Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens" (sogenanntes Hamburger Abkommen) ab, das am 28.10.1964 in Kraft getreten und 1971 noch einmal aktualisiert worden war.
Zur Umsetzung der Ländervereinbarung haben sich die Länder auf eine Reihe von „Politischen Vorhaben“ verständigt, die in den nächsten Jahren verwirklicht werden sollen.
Pressemitteilung anlässlich der Verabschiedung der Ländervereinbarung und der Politischen Vorhaben
Dokumente und nützliche Links:
Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen (Beschluss der KMK vom 15.10.2020) - in Kraft getreten am 09.02.2021
Politische Vorhaben zur "Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen" vom 15.10.2020 (Beschluss der KMK vom 15.10.2020)
Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zur Einrichtung einer Ständigen wissenschaftlichen Kommission der Kultusministerkonferenz (Beschluss der KMK vom 15.10.2020)