Bildungswege und Abschlüsse

Von der Einschulung bis zur Allgemeinen Hochschulreife
Das allgemeinbildende Schulwesen umfasst Schularten des Primarbereichs, des Sekundarbereichs I und des Sekundarbereichs II. Im Primarbereich werden die Grundlagen für eine weiterführende Bildung gelegt, die allgemeinbildenden Schulen des Sekundarbereichs vermitteln eine allgemeine Grundbildung bzw. vertiefte Allgemeinbildung. Sie werden durch berufsbildende Schulen ergänzt, die Fachwissen vermitteln und zu berufsqualifizierenden Abschlüssen führen.
In Folge des Paradigmenwechsels in der Bildungspolititk, die den Blick stärker auf die individuelle Bildungsbiographie und Übergänge richtet, hat sich auch die frühkindliche Bildung bzw. der Elementarbereich als Vorbereitung auf die schulischen Anforderungen stark verändert.
Eine schematische Darstellung der Grundstruktur des gesamten Bildungswesens in der Bundesrepublik Deutschland ist auf der Seite Dokumentation veröffentlicht.
Schulpflicht
Die Schulpflicht in Deutschland untergliedert sich in eine Vollzeitschulpflicht (allgemeine Schulpflicht) und eine Teilzeitschulpflicht (Berufsschulpflicht).
Die allgemeine Schulpflicht beginnt für alle Kinder in der Regel im Jahr der Vollendung des sechsten Lebensjahres und beträgt zumeist neun Vollzeitschuljahre (in Berlin, Brandenburg und Bremen zehn Vollzeitschuljahre, in Nordrhein-Westfalen am Gymnasium neun und an anderen weiterführenden allgemeinbildenden Schulen zehn Vollzeitschuljahre).
Nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht unterliegen diejenigen Jugendlichen, die im Sekundarbereich II keine allgemeinbildende oder berufliche Schule in Vollzeitform besuchen, der Teilzeitschulpflicht (Berufsschulpflicht). Diese umfasst in der Regel drei Teilzeitschuljahre, wobei sie sich nach der Dauer des Ausbildungsverhältnisses in einem anerkannten Ausbildungsberuf richtet.
Die Schulpflicht gilt ebenso für behinderte Kinder und Jugendliche.
"Hamburger Abkommen"
Wesentliche Grundlage für den gemeinsamen Rahmen des Bildungswesens in der Bundesrepublik Deutschland bildet bis heute das sogenannte "Hamburger Abkommen" zur „Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens“, das am 28.10.1964 von den Regierungschefs der Länder unterzeichnet wurde. Es enthält neben schulstrukturellen Festlegungen allgemeine Bestimmungen über das Schuljahr, den Beginn und die Dauer der Schulpflicht, die Ferien und die Anerkennung von Prüfungen und Zeugnissen sowie die Bezeichnung von Notenstufen. Zuletzt wurde das "Hamburger Abkommen" 1971 geändert. Die Weiterentwicklung, die das Schulwesen seither erfahren hat, hat die Kultusministerkonferenz 2001 in einem gesonderten Beschluss dargestellt.
Dokumente und nützliche Links:
Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens (Beschluss der KMK vom 28.10.1964 i.d.F. vom 14.10.1971) - "Hamburger Abkommen"
Abkommen zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens vom 28.10.1964 i.d. F. vom 14.10.1971 (Hamburger Abkommen); hier: Durchführung der § 13 b und 13 c – Vereinbarung über die vorgezogene zweite und dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 6 bzw. 8 (Beschluss der KMK vom 16.04.1999)
Weiterentwicklung des Schulwesens in Deutschland seit Abschluss des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens vom 28.10.1964 i.d.F. vom 14.10.1971 (Beschluss der KMK vom 10.05.2001)